Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1993Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 33
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.
Schlagworte
Gesetzgebungsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme, Sozialmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Dokumentnummer
NOR12014222
Alte Dokumentnummer
N1199315217L