Rechtstracker.at

Art. 38

Fassungen
ab 05.09.1992 — BGBl. Nr. 7/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute05.09.1992 BGBl. Nr. 7/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

05.09.1992BGBl. Nr. 7/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 38

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das 15., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen.
  4. Absatz 4,Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder geschützt und betreut werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10001223

Dokumentnummer

NOR12014227

Alte Dokumentnummer

N1199315222L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/7/A38/NOR12014227