Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1993Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 51Artikel 51
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 51
(1)Absatz eins,Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.
(2)Absatz 2,Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Dokumentnummer
NOR12014239
Alte Dokumentnummer
N1199315234L