Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1993Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und, soweit möglich, das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen auf Grund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, daß das Kind sonst staatenlos wäre.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Dokumentnummer
NOR12014196
Alte Dokumentnummer
N1199315191L