Kurztitel
Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 849/1993Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 849 aus 1993,
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. für das Verfahren erster Instanz
a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen
Streitverhandlung oder bis zur
abgesonderten Abhaltung einer ersten
Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines
Zahlungsbefehls, Zahlungauftrags
oder Versäumungsurteils .................... S 1 500,-
b) für das weitere Verfahren .................. S 3 000,-
2. für das Berufungsverfahren und
das Verfahren über einen Rekurs
gegen einen Endbeschluß ........................ S 3 000,-