Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung von Aufgaben der Bundesbetreuung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2004Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 3. Ist dem Landeshauptmann die Beschaffung von Unterkünften für Asylwerber, die im Rahmen der nach § 8 oder § 9 des Bundesbetreuungsgesetzes festgelegten Quoten im Land unterzubringen sind, nicht möglich, so können anerkannte Flüchtlinge oder andere Personen - die in bereits vorhandenen Quartieren in diesem Land auf Kosten des Bundes zum Zwecke der Integration untergebracht sind und in diesen Quartieren auch verbleiben können - auf die Quote angerechnet werden. Paragraph 3, Ist dem Landeshauptmann die Beschaffung von Unterkünften für Asylwerber, die im Rahmen der nach Paragraph 8, oder Paragraph 9, des Bundesbetreuungsgesetzes festgelegten Quoten im Land unterzubringen sind, nicht möglich, so können anerkannte Flüchtlinge oder andere Personen - die in bereits vorhandenen Quartieren in diesem Land auf Kosten des Bundes zum Zwecke der Integration untergebracht sind und in diesen Quartieren auch verbleiben können - auf die Quote angerechnet werden.
Dokumentnummer
NOR12014260
Alte Dokumentnummer
N1199315600L