Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung von Aufgaben der Bundesbetreuung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2004Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 4. Die Verträge mit den Unterkunftgebern sind vom Landeshauptmann im Namen und auf Rechnung des Bundes auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Inneres in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen erstellten Musterverträgen nach erfolgter Beurteilung der Eignung dieser Unterkünfte abzuschließen. Paragraph 4, Die Verträge mit den Unterkunftgebern sind vom Landeshauptmann im Namen und auf Rechnung des Bundes auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Inneres in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen erstellten Musterverträgen nach erfolgter Beurteilung der Eignung dieser Unterkünfte abzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12014261
Alte Dokumentnummer
N1199315601L