Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.1993 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 71/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.02.199330.04.2004 BGBl. Nr. 71/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung von Aufgaben der Bundesbetreuung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1993BGBl. Nr. 71/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2004

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Paragraph 5, (1) Die Kontrolle gemäß Paragraph eins, bezieht sich sowohl auf die sachliche Richtigkeit der vom Unterkunftgeber gelegten Rechnung als auch auf die Erfüllung des Vertragsinhaltes.

  1. Absatz 2,Die Kontrolle der Erfüllung des Vertragsinhaltes hat stichprobenweise, mindestens jedoch zweimal jährlich in den Unterkünften zu erfolgen und umfaßt insbesondere die Angemessenheit des Preis-Leistungs-Verhältnisses während des Belages, die Erfüllung der behördlichen Auflagen durch den Unterkunftgeber sowie die tatsächliche Anwesenheit der gemeldeten Asylwerber.
  2. Absatz 3,Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Land überprüfen die Übereinstimmung der vom Unterkunftgeber monatlich gelegten Rechnung mit der vom Bundesministerium für Inneres monatlich übermittelten Asylwerberliste, den Kontrollberichten des Bundesministerium für Inneres, der ebenfalls übermittelten Taschengeldliste sowie mit weiteren Kontrollen und bestätigen die sachliche Richtigkeit. Auf dieser Grundlage obliegt dem Bund der Zahlungsvollzug.

(4) Die Taschengeldauszahlung erfolgt auf Grundlage der vom Bundesministerium für Inneres übermittelten Taschengeldlisten und ist mittels Orderschecks des Bundesministeriums für Inneres vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10001232

Dokumentnummer

NOR12014262

Alte Dokumentnummer

N1199315602L