Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.10.1993 bis 23.01.1996 — BGBl. Nr. 670/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.10.199323.01.1996 BGBl. Nr. 670/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 33/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 670/1993

Außerkrafttretensdatum

23.01.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 33/1996

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph eins, (1) Von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sind zu beschlagnahmen:

  1. Ziffer eins
    Lastkraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe, soweit sich diese Verkehrsmittel mehrheitlich im Eigentum einer Person oder eines Unternehmens mit Sitz oder Tätigkeit in der „Bundesrepublik Jugoslawien'' (Serbien und Montenegro) befinden oder von solchen Personen oder Unternehmen kontrolliert werden.
  2. Ziffer 2
    Lastkraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe, wenn der Verdacht besteht, daß mit diesen Verkehrsmitteln Waren entgegen den bestehenden Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen, soweit sich diese auf die „Bundesrepublik Jugoslawien'' (Serbien und Montenegro) beziehen, befördert wurden oder werden.
  1. Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug sind auch die Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes zur Beschlagnahme der in Absatz 1 Ziffer 2 genannten Verkehrsmittel befugt.

Schlagworte

Einfuhrbestimmung, Ausfuhrbestimmung

Gesetzesnummer

10001240

Dokumentnummer

NOR12014280

Alte Dokumentnummer

N1199317085L