Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 670/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 33/1996Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 1. (1) Von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sind zu beschlagnahmen:Paragraph eins, (1) Von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sind zu beschlagnahmen:
Lastkraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe, soweit sich diese Verkehrsmittel mehrheitlich im Eigentum einer Person oder eines Unternehmens mit Sitz oder Tätigkeit in der „Bundesrepublik Jugoslawien'' (Serbien und Montenegro) befinden oder von solchen Personen oder Unternehmen kontrolliert werden.
Lastkraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe, wenn der Verdacht besteht, daß mit diesen Verkehrsmitteln Waren entgegen den bestehenden Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen, soweit sich diese auf die „Bundesrepublik Jugoslawien'' (Serbien und Montenegro) beziehen, befördert wurden oder werden.
(2)Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug sind auch die Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes zur Beschlagnahme der in Absatz 1 Ziffer 2 genannten Verkehrsmittel befugt.
Schlagworte
Einfuhrbestimmung, Ausfuhrbestimmung
Dokumentnummer
NOR12014280
Alte Dokumentnummer
N1199317085L