Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 670/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 33/1996Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 4. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: Paragraph 4, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Lastkraftfahrzeuge: Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind;
Schienenfahrzeuge: Fahrbetriebsmittel, die der Abwicklung des Eisenbahnverkehrs dienen;
Schiffe: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren sowie Seeschiffe;
Luftfahrzeuge: Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zum Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind.
Dokumentnummer
NOR12014283
Alte Dokumentnummer
N1199317088L