Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 483/2001Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 8 000 S, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt. Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach Paragraph 8, GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 8 000 S, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.
Dokumentnummer
NOR12014297
Alte Dokumentnummer
N1199325160J