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Art. 1 EWR-BVG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 115/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 115/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1013/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Bundesverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 115/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1013/1994

Abkürzung

EWR-BVG

Index

10/15 Europäische Integration

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Artikel römisch zwei,,

Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994,).

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften in einem vom Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) erfaßten Sachgebiet einen gemeinsamen Standpunkt festgelegt, so hat die Bundesregierung diesen Entwurf dem Nationalrat und dem Bundesrat zuzuleiten. Dem Entwurf ist ein Hinweis auf die im Rahmen des EWR-Abkommens voraussichtlich erforderliche Regelung beizufügen.
  2. Absatz 2,Handelt es sich um eine Regelung, die die Änderung eines Bundesgesetzes erfordern würde, so kann der Nationalrat oder der Bundesrat seine Zustimmung oder Ablehnung in Form einer Entschließung kundtun.

Gesetzesnummer

10001251

Dokumentnummer

NOR12014363

Alte Dokumentnummer

N1199326164J