Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Bundesverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1013/1994Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/15 Europäische Integration
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. Art. II,Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Artikel römisch zwei,,
BGBl. Nr. 1013/1994).Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994,).
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften in einem vom Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) erfaßten Sachgebiet einen gemeinsamen Standpunkt festgelegt, so hat die Bundesregierung diesen Entwurf dem Nationalrat und dem Bundesrat zuzuleiten. Dem Entwurf ist ein Hinweis auf die im Rahmen des EWR-Abkommens voraussichtlich erforderliche Regelung beizufügen.
(2)Absatz 2,Handelt es sich um eine Regelung, die die Änderung eines Bundesgesetzes erfordern würde, so kann der Nationalrat oder der Bundesrat seine Zustimmung oder Ablehnung in Form einer Entschließung kundtun.
Dokumentnummer
NOR12014363
Alte Dokumentnummer
N1199326164J