Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Bundesverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1013/1994Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
10/15 Europäische Integration
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. Art. II,Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Artikel römisch zwei,,
BGBl. Nr. 1013/1994).Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994,).
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,In Durchführung des EWR-Abkommens ergangene gesetzändernde oder gesetzesergänzende Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bedürfen der Genehmigung des Nationalrates. Soweit solche Beschlüsse Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln, bedürfen sie überdies der Zustimmung des Bundesrates.
(2)Absatz 2,Wenn durch einen Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, ist die Genehmigung dem Nationalrat vorbehalten. Inwieweit für die Genehmigung sonstiger Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses anstelle des Nationalrates dessen Hauptausschuß zuständig ist, regelt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(3)Absatz 3,Auf Beschlüsse des Nationalrates oder seines Hauptausschusses zur Genehmigung von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nach Abs. 1 ist hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesrates Art. 42 Abs. 1 bis 4 B-VG sinngemäß anzuwenden. Wenn durch einen Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, ist die Mitwirkung dem Bundesrat vorbehalten. Inwieweit hinsichtlich sonstiger Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses anstelle des Bundesrates ein hiezu bestimmter Ausschuß für die Mitwirkung zuständig ist, regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.Auf Beschlüsse des Nationalrates oder seines Hauptausschusses zur Genehmigung von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nach Absatz eins, ist hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesrates Artikel 42, Absatz eins bis 4 B-VG sinngemäß anzuwenden. Wenn durch einen Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, ist die Mitwirkung dem Bundesrat vorbehalten. Inwieweit hinsichtlich sonstiger Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses anstelle des Bundesrates ein hiezu bestimmter Ausschuß für die Mitwirkung zuständig ist, regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.
(4)Absatz 4,Wenn durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, ist überdies Art. 44 Abs. 1 B-VG und - hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesrates - Art. 44 Abs. 2 B-VG sinngemäß anzuwenden; dabei sind solche Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses oder solche in Beschlüssen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd'' zu bezeichnen.Wenn durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, ist überdies Artikel 44, Absatz eins, B-VG und - hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesrates - Artikel 44, Absatz 2, B-VG sinngemäß anzuwenden; dabei sind solche Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses oder solche in Beschlüssen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd'' zu bezeichnen.
(5)Absatz 5,Für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Sinne des Abs. 1 gilt Art. 140a B-VG.Für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Sinne des Absatz eins, gilt Artikel 140 a, B-VG.
Dokumentnummer
NOR12014364
Alte Dokumentnummer
N1199326165J