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Art. 2 EWR-BVG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 115/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 115/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1013/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Bundesverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 115/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1013/1994

Abkürzung

EWR-BVG

Index

10/15 Europäische Integration

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Artikel römisch zwei,,

Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994,).

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,In Durchführung des EWR-Abkommens ergangene gesetzändernde oder gesetzesergänzende Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bedürfen der Genehmigung des Nationalrates. Soweit solche Beschlüsse Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln, bedürfen sie überdies der Zustimmung des Bundesrates.
  2. Absatz 2,Wenn durch einen Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, ist die Genehmigung dem Nationalrat vorbehalten. Inwieweit für die Genehmigung sonstiger Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses anstelle des Nationalrates dessen Hauptausschuß zuständig ist, regelt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
  3. Absatz 3,Auf Beschlüsse des Nationalrates oder seines Hauptausschusses zur Genehmigung von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nach Absatz eins, ist hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesrates Artikel 42, Absatz eins bis 4 B-VG sinngemäß anzuwenden. Wenn durch einen Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, ist die Mitwirkung dem Bundesrat vorbehalten. Inwieweit hinsichtlich sonstiger Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses anstelle des Bundesrates ein hiezu bestimmter Ausschuß für die Mitwirkung zuständig ist, regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.
  4. Absatz 4,Wenn durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, ist überdies Artikel 44, Absatz eins, B-VG und - hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesrates - Artikel 44, Absatz 2, B-VG sinngemäß anzuwenden; dabei sind solche Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses oder solche in Beschlüssen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd'' zu bezeichnen.
  5. Absatz 5,Für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Sinne des Absatz eins, gilt Artikel 140 a, B-VG.

Gesetzesnummer

10001251

Dokumentnummer

NOR12014364

Alte Dokumentnummer

N1199326165J