Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Bundesverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1013/1994Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
10/15 Europäische Integration
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. Art. II,Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Artikel römisch zwei,,
BGBl. Nr. 1013/1994).Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994,).
Text
Artikel 3
Unbeschadet des EWR-Abkommens sind Richtlinien im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums durch Gesetz umzusetzen. Wenn Richtlinien, die in Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses enthalten sind, inhaltlich hinreichend bestimmt sind, kann der Nationalrat oder nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 2 dessen Hauptausschuß anläßlich der Genehmigung beschließen, daß solche Richtlinien durch Verordnung des jeweils zuständigen obersten Organs der Verwaltung des Bundes oder der Länder umgesetzt werden. Soweit eine Richtlinie Angelegenheiten der Landesgesetzgebung betrifft, obliegt dieser Beschluß nach Abschluß des Genehmigungsverfahrens den Landtagen. Unbeschadet des EWR-Abkommens sind Richtlinien im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums durch Gesetz umzusetzen. Wenn Richtlinien, die in Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses enthalten sind, inhaltlich hinreichend bestimmt sind, kann der Nationalrat oder nach Maßgabe von Artikel 2, Absatz 2, dessen Hauptausschuß anläßlich der Genehmigung beschließen, daß solche Richtlinien durch Verordnung des jeweils zuständigen obersten Organs der Verwaltung des Bundes oder der Länder umgesetzt werden. Soweit eine Richtlinie Angelegenheiten der Landesgesetzgebung betrifft, obliegt dieser Beschluß nach Abschluß des Genehmigungsverfahrens den Landtagen.
Dokumentnummer
NOR12014365
Alte Dokumentnummer
N1199326166J