Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Bundesverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1013/1994Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
10/15 Europäische Integration
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. Art. II,Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Artikel römisch zwei,,
BGBl. Nr. 1013/1994).Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994,).
Text
Artikel 6
Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof, der Oberste Gerichtshof, andere zur Sachentscheidung in zweiter oder letzter Instanz zuständige Gerichte, die unabhängigen Verwaltungssenate sowie die Kollegialbehörden im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG sind nach Maßgabe der völkerrechtlichen Voraussetzungen ermächtigt, ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofes über die Auslegung des EWR-Abkommens einzuholen. Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof, der Oberste Gerichtshof, andere zur Sachentscheidung in zweiter oder letzter Instanz zuständige Gerichte, die unabhängigen Verwaltungssenate sowie die Kollegialbehörden im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, B-VG sind nach Maßgabe der völkerrechtlichen Voraussetzungen ermächtigt, ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofes über die Auslegung des EWR-Abkommens einzuholen.
Dokumentnummer
NOR12014368
Alte Dokumentnummer
N1199326169J