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Art. 18 GruVe-VE

Fassungen
ab 17.04.1993 — BGBl. Nr. 260/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute17.04.1993 BGBl. Nr. 260/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1993,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

17.04.1993BGBl. Nr. 260/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GruVe-VE

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

ABSCHNITT römisch sieben
Feststellungsklage

Artikel 18

  1. Absatz eins,Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach Paragraph 81, der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die gerichtliche Entscheidung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
  2. Absatz 2,Wird der Klage stattgegeben, so hat das Grundbuchsgericht eine bereits vorgenommene Eintragung des Rechtserwerbs zu löschen und den früheren Grundbuchstand wiederherzustellen. Artikel 5, ist anzuwenden.

Schlagworte

Scheingeschäft

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR12014435

Alte Dokumentnummer

N1199327306J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/260/A18/NOR12014435