Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
22.03.1993 bis 26.11.2000 — BGBl. Nr. 294/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 122.03.199326.11.2000 BGBl. Nr. 294/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 207/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts - Zusatzabk.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2000,

Typ

Vertrag – Europ. Patentorg.

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.03.1993BGBl. Nr. 294/1993

Außerkrafttretensdatum

26.11.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 207/2000

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 18. Februar 1993

Zl. 2160.03/411-I.A-GL/93

Herr Präsident!

Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts *1) vom 2. Juli 1990 Bezug zu nehmen, dessen Artikel 2 Absatz 1 vorsieht, daß der Sitzbereich der Dienststelle in einem zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation abzuschließenden Zusatzabkommen zu regeln ist. Ich beehre mich Ihnen vorzuschlagen, auf der Grundlage dieser Bestimmung ein solches Zusatzabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Patentorganisation mit folgenden Regelungen zu schließen:

Folgender Bereich stellt den ständigen Sitzbereich der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts vom 2. Juli 1990 dar:

  1. Litera a
    1070 Wien, Schottenfeldgasse 29:
    • Strichaufzählung
      Kellergeschoß
    • Strichaufzählung
      Erdgeschoß
    • Strichaufzählung
      Obergeschosse 1-4
    • Strichaufzählung
      Obergeschoß 5 Bauteil 2
  2. Litera b
    Mikrofilmabteilung im Dachgeschoß des Hauses 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10.
Falls die Europäische Patentorganisation den oben aufgeführten Bestimmungen zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwort als Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts betrachtet werden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Herrn Präsidenten
Dr. Paul Braendli
Europäisches Patentamt
München

Alois Mock

Europäisches Patentamt

An den

Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten

Herrn Dr. Mock

Ballhausplatz 2

A-1010 Wien

                                                Az:  55.8.5

                                                 22.03.93

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 18. Februar 1993 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

„Ich beehre mich, auf das Abkommen .....(es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ...... die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.”

Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, daß die Europäische Patentorganisation mit dem Vorschlag einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts bilden sollen, die mit dem Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Paul Braendli

Präsident

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1990,

Gesetzesnummer

10001263

Dokumentnummer

NOR12014443

Alte Dokumentnummer

N1199327464J