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Art. 7

Fassungen
ab 02.06.1993 — BGBl. Nr. 333/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute02.06.1993 BGBl. Nr. 333/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

02.06.1993BGBl. Nr. 333/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der den Pakt unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2,Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die den Pakt ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
  3. Absatz 3,Dieses Protokoll steht jedem Staat, der den Pakt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen.
  4. Absatz 4,Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
  5. Absatz 5,Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10001264

Dokumentnummer

NOR12014457

alte Dokumentnummer

N1199327912J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/333/A7/NOR12014457