Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
25.06.1993 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 406/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 125.06.199330.06.2010 BGBl. Nr. 406/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 406 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.06.1993BGBl. Nr. 406/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2010

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph eins,

Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, ist die Bundesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnungen die nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:

  1. Ziffer eins
    die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln, die sich mehrheitlich im Eigentum einer Person oder eines Unternehmens mit Sitz oder Tätigkeit in einem bestimmten Staat befinden oder von solchen Personen oder Unternehmen kontrolliert werden;
  2. Ziffer 2
    den Verfall der unter Ziffer eins, angeführten Verkehrsmittel, wenn festgestellt wird, daß sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet wurden;
  3. Ziffer 3
    die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln sowie von diesen beförderten Waren, wenn der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet beziehungsweise entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
  4. Ziffer 4
    den Verfall der unter Ziffer 3, angeführten Verkehrsmittel und Waren, wenn festgestellt wird, daß sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet beziehungsweise entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
  5. Ziffer 5
    das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat;
  6. Ziffer 6
    die Befreiung von der Verpflichtung zur Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch Sanktionsmaßnahmen beeinträchtigt wurde.

Schlagworte

Einfuhrbestimmung, Ausfuhrbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Gesetzesnummer

10001268

Dokumentnummer

NOR12014574

Alte Dokumentnummer

N1199328488J