Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 406/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2010BGBl.Nr. 406 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 1.Paragraph eins,
Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, ist die Bundesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnungen die nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:
die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln, die sich mehrheitlich im Eigentum einer Person oder eines Unternehmens mit Sitz oder Tätigkeit in einem bestimmten Staat befinden oder von solchen Personen oder Unternehmen kontrolliert werden;
den Verfall der unter Z 1 angeführten Verkehrsmittel, wenn festgestellt wird, daß sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet wurden;den Verfall der unter Ziffer eins, angeführten Verkehrsmittel, wenn festgestellt wird, daß sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet wurden;
die Beschlagnahme von Verkehrsmitteln sowie von diesen beförderten Waren, wenn der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet beziehungsweise entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
den Verfall der unter Z 3 angeführten Verkehrsmittel und Waren, wenn festgestellt wird, daß sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet beziehungsweise entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;den Verfall der unter Ziffer 3, angeführten Verkehrsmittel und Waren, wenn festgestellt wird, daß sie zur Begehung eines Verstoßes gegen bestehende Ein-, Aus- oder Durchfuhrbestimmungen verwendet beziehungsweise entgegen solchen Bestimmungen befördert wurden;
das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat;
die Befreiung von der Verpflichtung zur Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch Sanktionsmaßnahmen beeinträchtigt wurde.
Schlagworte
Einfuhrbestimmung, Ausfuhrbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010
Dokumentnummer
NOR12014574
Alte Dokumentnummer
N1199328488J