Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 406/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2010BGBl.Nr. 406 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit einer Verordnung gemäß § 1 Z 6 obliegt der Beweis dafür, daß die Erfüllung des Vertrages oder die Ausführung der Transaktion durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.Im Zusammenhang mit einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, obliegt der Beweis dafür, daß die Erfüllung des Vertrages oder die Ausführung der Transaktion durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.
(2)Absatz 2,Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund einer Verordnung nach § 1 Z 6 nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, daß er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wußte noch wissen mußte, daß die Forderung nach § 1 Z 6 nicht zu erfüllen war.Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund einer Verordnung nach Paragraph eins, Ziffer 6, nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, daß er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wußte noch wissen mußte, daß die Forderung nach Paragraph eins, Ziffer 6, nicht zu erfüllen war.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010
Dokumentnummer
NOR12014576
Alte Dokumentnummer
N1199328490J