Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
25.06.1993 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 406/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 325.06.199330.06.2010 BGBl. Nr. 406/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 406 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.06.1993BGBl. Nr. 406/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2010

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Zusammenhang mit einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, obliegt der Beweis dafür, daß die Erfüllung des Vertrages oder die Ausführung der Transaktion durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.
  2. Absatz 2,Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund einer Verordnung nach Paragraph eins, Ziffer 6, nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, daß er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wußte noch wissen mußte, daß die Forderung nach Paragraph eins, Ziffer 6, nicht zu erfüllen war.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Gesetzesnummer

10001268

Dokumentnummer

NOR12014576

Alte Dokumentnummer

N1199328490J