Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 406/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2010BGBl.Nr. 406 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer einem nach § 1 Z 5 erlassenen Verbot zuwider Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem durch eine Verordnung nach § 1 bestimmten Staat erbringt.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer einem nach Paragraph eins, Ziffer 5, erlassenen Verbot zuwider Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem durch eine Verordnung nach Paragraph eins, bestimmten Staat erbringt.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010
Dokumentnummer
NOR12014578
Alte Dokumentnummer
N1199328492J