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§ 10 RRG

Fassungen
01.01.1994 bis 30.04.1997 — BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 1001.05.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 41/1997
§ 1001.01.199430.04.1997 BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 506/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997danach: BGBl. I Nr. 41/1997

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Beteiligung von Zeitungsinhabern und Programmveranstaltern

Paragraph 10, (1) Ein Medieninhaber einer in- oder ausländischen Tages- oder Wochenzeitung (Zeitungsinhaber) darf nicht Programmveranstalter oder Mitglied eines als Verein organisierten Programmveranstalters oder Anteilsinhaber eines Programmveranstalters in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Genossenschaft sein. An einem Programmveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft darf er nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze beteiligt sein.

  1. Absatz 2,Ein Zeitungsinhaber darf an einem Programmveranstalter Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von 26 vH haben. Er darf an zwei weiteren Programmveranstaltern in jeweils anderen Bundesländern Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von je 10 vH haben. Ein Zeitungsinhaber darf unbeschadet dieser Regelung keinen beherrschenden Einfluß auf einen Programmveranstalter ausüben, keine der im Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten haben, noch über die sich aus seiner zulässigen Beteiligung ergebenden Möglichkeiten hinaus auf die Unternehmenspolitik eines Programmveranstalters einwirken.
  2. Absatz 3,Anteile eines Zeitungsinhabers und von Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Absatz 4, verbunden sind, sind für die Ermittlung der Beteiligungsgrenzen gemäß Absatz 2, in einem Land zusammenzurechnen.
  3. Absatz 4,Als mit einem Zeitungsinhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
    1. Ziffer eins
      die bei einem Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluß haben oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügen;
    2. Ziffer 2
      bei welchen eine der in Ziffer eins, genannten Personen oder Personengesellschaften einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügt;
    3. Ziffer 3
      bei welchen ein Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflußmöglichkeiten verfügt.
    Einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH ist es gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mindestens 25 vH erreicht.
  4. Absatz 5,Zeitungsinhaber und Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Absatz 4, verbunden sind, dürfen insgesamt an Programmveranstaltern in zwei Ländern Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von je 26 vH und in vier weiteren Ländern höchstens im Ausmaß von je 10 vH haben.
  5. Absatz 6,In- und ausländische Programmveranstalter sind Personen im Sinne des Absatz eins, gleichgestellt.
  6. Absatz 7,Das Kartellgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 600, bleibt unberührt.

Schlagworte

Tageszeitung, BGBl. Nr. 600/1988

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12014594

Alte Dokumentnummer

N1199328905J