Rechtstracker.at

§ 10 RRG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 1001.05.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 41/1997
§ 1001.01.199430.04.1997 BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Beteiligung von Zeitungsinhabern und Hörfunkveranstaltern

Paragraph 10, (1) Ein Medieninhaber einer in- oder ausländischen Tages- oder Wochenzeitung (Zeitungsinhaber) darf nicht Hörfunkveranstalter oder Mitglied eines als Verein organisierten Hörfunkveranstalters oder Anteilsinhaber eines Hörfunkveranstalters in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Genossenschaft sein. An einem Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft darf er nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze beteiligt sein.

  1. Absatz 2,Ein Zeitungsinhaber darf an einem Hörfunkveranstalter Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von 26 vH haben. Er darf an zwei weiteren Hörfunkveranstaltern in jeweils anderen Bundesländern Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von je 10 vH haben. Ein Zeitungsinhaber darf unbeschadet dieser Regelung keinen beherrschenden Einfluß auf einen Hörfunkveranstalter ausüben, keine der im Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten haben, noch über die sich aus seiner zulässigen Beteiligung ergebenden Möglichkeiten hinaus auf die Unternehmenspolitik eines Hörfunkveranstalters einwirken.
  2. Absatz 3,Anteile eines Zeitungsinhabers und von Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Absatz 4, verbunden sind, sind für die Ermittlung der Beteiligungsgrenzen gemäß Absatz 2, in einem Land zusammenzurechnen.
  3. Absatz 4,Als mit einem Zeitungsinhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
    1. Ziffer eins
      die bei einem Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluß haben oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügen;
    2. Ziffer 2
      bei welchen eine der in Ziffer eins, genannten Personen oder Personengesellschaften einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügt;
    3. Ziffer 3
      bei welchen ein Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflußmöglichkeiten verfügt.
    Einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH ist es gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mindestens 25 vH erreicht.
  4. Absatz 5,Zeitungsinhaber und Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Absatz 4, verbunden sind, dürfen insgesamt an Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz in zwei Ländern Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von je 26 vH und in vier weiteren Ländern höchstens im Ausmaß von je 10 vH haben.
  5. Absatz 6,Im Falle eines im Grenzgebiet zweier Bundesländer liegenden Verbreitungsgebietes für lokalen Hörfunk ist für die Ermittlung der Beteiligungsmöglichkeiten eines Zeitungsinhabers oder mit ihm gemäß Absatz 4, verbundener Personen oder Personengesellschaften in einem Bundesland jenes Bundesland heranzuziehen, in welchem der überwiegende Teil der Verbreitung stattfindet.
  6. Absatz 7,In- und ausländische Hörfunk- und Fernsehveranstalter sind Personen im Sinne des Absatz eins, gleichgestellt.
  7. Absatz 8,Das Kartellgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 600, bleibt unberührt.

Schlagworte

Tageszeitung, BGBl. Nr. 600/1988, Hörfunkveranstalter

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12017423

Alte Dokumentnummer

N1199956493L