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§ 13 RRG

Fassungen
01.01.1994 bis 30.04.1997 — BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.08.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 1301.01.199931.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 2/1999
§ 1301.05.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 41/1997
§ 1301.01.199430.04.1997 BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 506/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997danach: BGBl. I Nr. 41/1997

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Regionalradiobehörde

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Als Regionalradiobehörde wird beim Bundeskanzleramt eine Kollegialbehörde mit 20 Mitgliedern eingerichtet, die aus den gemäß Absatz 4, bestellten Mitgliedern, dem richterlichen Mitglied und dem Mitglied gemäß Paragraph 16, Absatz 2, besteht.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Regionalradiobehörde sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Regionalradiobehörde gemäß Absatz 4 und das richterliche Mitglied ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Ihre Amtsperiode dauert fünf Jahre.
  4. Absatz 4,Die Bundesregierung ist bei Erstellung ihrer Vorschläge an Besetzungsvorschläge gebunden, und zwar
    1. Ziffer eins
      für acht Mitglieder an Vorschläge der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien, wobei die Parteien nach deren Stärkeverhältnis im Nationalrat zu berücksichtigen sind und jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied vertreten sein muß,
    2. Ziffer 2
      für ein Mitglied an einen Vorschlag der Bundesarbeitskammer,
    3. Ziffer 3
      für ein Mitglied an einen Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    4. Ziffer 4
      für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes,
    5. Ziffer 5
      für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und
    6. Ziffer 6
      für sechs Mitglieder an einen einstimmig gefaßten Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz.
  5. Absatz 5,Des weiteren ist entsprechend der Bestimmung der Absatz 3 und 4 für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  6. Absatz 6,Wenn die zur Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern gemäß Absatz 4, berechtigten Organe von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Vorschläge erstatten, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit der Regionalradiobehörde die deswegen nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.
  7. Absatz 7,Der Regionalradiobehörde dürfen nicht angehören:
    1. Ziffer eins
      Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind;
    2. Ziffer 2
      Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen oder in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Programmveranstalter stehen;
    3. Ziffer 3
      Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Volksanwälte sowie der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes;
    4. Ziffer 4
      Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der Regionalradiobehörde waren;
    5. Ziffer 5
      Mitglieder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes.
  8. Absatz 8,Hat ein Mitglied der Regionalradiobehörde drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschlußgrund gemäß Absatz 7, nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Regionalradiobehörde durch Beschluß festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
  9. Absatz 9,Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Regionalradiobehörde vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied unter Bedachtnahme auf Absatz 4, zu bestellen.
  10. Absatz 10,Die Mitglieder der Regionalradiobehörde haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Regionalradiobehörde zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
  11. Absatz 11,Die Regionalradiobehörde entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12014597

Alte Dokumentnummer

N1199328908J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/506/P13/NOR12014597