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§ 13 RRG

Fassungen
01.08.1999 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.08.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 1301.01.199931.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 2/1999
§ 1301.05.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 41/1997
§ 1301.01.199430.04.1997 BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Privatrundfunkbehörde

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Als Privatrundfunkbehörde wird beim Bundeskanzleramt eine Kollegialbehörde mit zwölf Mitgliedern eingerichtet, die aus den gemäß Absatz 4, bestellten Mitgliedern sowie dem richterlichen Mitglied besteht. Die Mitglieder haben sachkundig zu sein, wobei sie eine mindest fünfjährige Erfahrung im Medien- oder Verwaltungsbereich aufweisen müssen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde gemäß Absatz 4 und das richterliche Mitglied ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Ihre Amtsperiode dauert fünf Jahre.
  4. Absatz 4,Die Bundesregierung ist bei Erstellung ihrer Vorschläge an Besetzungsvorschläge gebunden, und zwar
    1. Ziffer eins
      für sechs Mitglieder an Vorschläge der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien, wobei die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis im Nationalrat auf Grund des Systems von d’Hondt zu ermitteln ist und jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied vertreten sein muß,
    2. Ziffer 2
      für drei Mitglieder an einen einstimmig gefaßten Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz,
    3. Ziffer 3
      für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes,
    4. Ziffer 4
      für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1999,)
  5. Absatz 5,Des weiteren ist entsprechend der Bestimmung der Absatz 3 und 4 für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  6. Absatz 6,Wenn die zur Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern gemäß Absatz 4, berechtigten Organe von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Vorschläge erstatten, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit der Privatrundfunkbehörde die deswegen nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.
  7. Absatz 7,Der Privatrundfunkbehörde dürfen nicht angehören:
    1. Ziffer eins
      Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind;
    2. Ziffer 2
      Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen oder in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes oder zu einem Rundfunkveranstalter im Sinne des Privatrundfunkgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997,, stehen;
    3. Ziffer 3
      Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Volksanwälte sowie der Präsident des Rechnungshofes;
    4. Ziffer 4
      Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der Privatrundfunkbehörde waren;
    5. Ziffer 5
      Mitglieder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes;
    6. Ziffer 6
      Mitglieder des Hörfunkbeirates.
  8. Absatz 8,Hat ein Mitglied der Privatrundfunkbehörde drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschlußgrund gemäß Absatz 7, nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Privatrundfunkbehörde durch Beschluß festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
  9. Absatz 9,Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Privatrundfunkbehörde vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied unter Bedachtnahme auf Absatz 4, zu bestellen.
  10. Absatz 10,Die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Privatrundfunkbehörde zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
  11. Absatz 11,Die Privatrundfunkbehörde entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidung der Privatrundfunkbehörde ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001,
G 141-144/00-6, G 13/01-6, G 110/01-6, G 157-164/01-7, dem
Bundeskanzler zugestellt am 20. Juni 2001, ausgesprochen, dass § 13
des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen
Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr.
506/1993 idF der Z 3b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/1999
verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 80/2001).

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Medienbereich

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12017288

Alte Dokumentnummer

N1199914474O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/506/P13/NOR12017288