Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
Text
Stellungnahmerecht der Länder
§ 16. (1) Unmittelbar nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung ist eine Stellungnahme der Landesregierung, in deren Landesgebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Sendestandort befindet, zum Antrag einzuholen. Im Falle von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier Bundesländer ist die Stellungnahme beider betroffener Landesregierungen einzuholen. Der Landesregierung ist für ihre Stellungnahme eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Die Privatrundfunkbehörde hat bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung das Einvernehmen mit der betroffenen Landesregierung anzustreben.Paragraph 16, (1) Unmittelbar nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung ist eine Stellungnahme der Landesregierung, in deren Landesgebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Sendestandort befindet, zum Antrag einzuholen. Im Falle von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier Bundesländer ist die Stellungnahme beider betroffener Landesregierungen einzuholen. Der Landesregierung ist für ihre Stellungnahme eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Die Privatrundfunkbehörde hat bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung das Einvernehmen mit der betroffenen Landesregierung anzustreben.
(2)Absatz 2,Bei der Erteilung der Zulassung gemäß § 17 wird jeweils ein Vertreter des Landes ohne Stimmrecht zur Beratung hinzugezogen, in dessen Gebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Sendestandort befindet. Im Falle von Versorgungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer muß dies ein Vertreter jenes Landes sein, in welchem die Verbreitung überwiegend stattfindet.Bei der Erteilung der Zulassung gemäß Paragraph 17, wird jeweils ein Vertreter des Landes ohne Stimmrecht zur Beratung hinzugezogen, in dessen Gebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Sendestandort befindet. Im Falle von Versorgungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer muß dies ein Vertreter jenes Landes sein, in welchem die Verbreitung überwiegend stattfindet.
Dokumentnummer
NOR12017429
Alte Dokumentnummer
N1199956499L