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§ 16 RRG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.01.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 1601.05.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 41/1997
§ 1601.01.199430.04.1997 BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Stellungnahmerecht der Länder

Paragraph 16, (1) Unmittelbar nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung ist eine Stellungnahme der Landesregierung, in deren Landesgebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Sendestandort befindet, zum Antrag einzuholen. Im Falle von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier Bundesländer ist die Stellungnahme beider betroffener Landesregierungen einzuholen. Der Landesregierung ist für ihre Stellungnahme eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Die Privatrundfunkbehörde hat bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung das Einvernehmen mit der betroffenen Landesregierung anzustreben.

  1. Absatz 2,Bei der Erteilung der Zulassung gemäß Paragraph 17, wird jeweils ein Vertreter des Landes ohne Stimmrecht zur Beratung hinzugezogen, in dessen Gebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Sendestandort befindet. Im Falle von Versorgungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer muß dies ein Vertreter jenes Landes sein, in welchem die Verbreitung überwiegend stattfindet.

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12017429

Alte Dokumentnummer

N1199956499L