Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16aParagraph 16 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
Text
Stellungnahme des Hörfunkbeirates
§ 16a. Die Privatrundfunkbehörde hat den Hörfunkbeirat im Zulassungsverfahren zur Stellungnahme aufzufordern, soweit dies zur Beurteilung von technischen, wirtschaftlichen, publizistischen oder sonstigen Aspekten der Veranstaltung von Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint. Der Hörfunkbeirat hat binnen vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Paragraph 16 a, Die Privatrundfunkbehörde hat den Hörfunkbeirat im Zulassungsverfahren zur Stellungnahme aufzufordern, soweit dies zur Beurteilung von technischen, wirtschaftlichen, publizistischen oder sonstigen Aspekten der Veranstaltung von Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint. Der Hörfunkbeirat hat binnen vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Dokumentnummer
NOR12017430
Alte Dokumentnummer
N1199956500L