Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1997Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,
Text
Sendelizenzen
§ 2a. Sendelizenzen für regionalen Hörfunk sind solche, die den Empfang des jeweiligen Programmes möglichst großflächig innerhalb eines Bundeslandes, jedenfalls aber für 70 Prozent der Bevölkerungszahl eines Bundeslandes ermöglichen. Sendelizenzen für lokalen Hörfunk sind solche, die die Veranstaltung von Hörfunk in örtlich begrenzten Teilen innerhalb eines Bundeslandes oder im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer ermöglichen, mit dem Ziel, eine Gemeinde oder höchstens 150 000 Einwohner in einem zusammenhängenden Gebiet zu versorgen, wobei sich jedes Verbreitungsgebiet durch kulturelle, wirtschaftliche, politische, soziale, ethnische oder ähnliche Zusammenhänge auszeichnet. Darüber hinaus können auch Sendelizenzen für die Verbreitung von Programmen mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) vorgesehen werden. Paragraph 2 a, Sendelizenzen für regionalen Hörfunk sind solche, die den Empfang des jeweiligen Programmes möglichst großflächig innerhalb eines Bundeslandes, jedenfalls aber für 70 Prozent der Bevölkerungszahl eines Bundeslandes ermöglichen. Sendelizenzen für lokalen Hörfunk sind solche, die die Veranstaltung von Hörfunk in örtlich begrenzten Teilen innerhalb eines Bundeslandes oder im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer ermöglichen, mit dem Ziel, eine Gemeinde oder höchstens 150 000 Einwohner in einem zusammenhängenden Gebiet zu versorgen, wobei sich jedes Verbreitungsgebiet durch kulturelle, wirtschaftliche, politische, soziale, ethnische oder ähnliche Zusammenhänge auszeichnet. Darüber hinaus können auch Sendelizenzen für die Verbreitung von Programmen mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) vorgesehen werden.