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§ 2b RRG

Fassungen
01.05.1997 bis 30.04.1999 — BGBl. I Nr. 41/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2b01.05.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 2b01.05.199730.04.1999 BGBl. I Nr. 41/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 b

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. I Nr. 41/1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Grundversorgung

Paragraph 2 b, (1) Zur Grundversorgung mit Regionalradios für die einzelnen Bundesländer dienen jedenfalls die in Anlage 1 nach Standort, Mittelpunkt der Versorgungskoordinaten, und maximaler Leistung (unter Annahme der Nutzung des angegebenen ORF-Standortes) ausgewiesenen Frequenzen.

  1. Absatz 2,Zur Grundversorgung mit Lokalradios können die in Anlage 2 nach Standort, Mittelpunkt der Versorgungskoordinaten und maximaler Leistung (unter Annahme der Nutzung des angegebenen ORF-Standortes) ausgewiesenen Frequenzen zugeordnet werden.
  2. Absatz 3,Die in der Anlage 2 ausgewiesenen Frequenzen können auch im Rahmen der Grundversorgung Sendelizenzen für Regionalradios zugeordnet werden, wenn dies zur Erreichung des gesetzlichen Versorgungsgrades des Regionalradios notwendig ist und durch diese der bestehende Versorgungsauftrag des ORF und der gesetzliche Versorgungsgrad der anderen Regionalradios nicht beeinträchtigt sowie die Weiterentwicklung von Regional- und Lokalradios insgesamt nicht unverhältnismäßig behindert wird.
  3. Absatz 4,Innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von regionalem oder lokalem Hörfunk (Paragraph 2 a,) im Rahmen der Grundversorgung gestellt werden. Diese Anträge haben zusätzlich zu Paragraph 19, die Angabe zu enthalten, in welchem Versorgungsgebiet und mit welchen der in Anlage 1 und 2 ausgewiesenen Frequenzen bzw. Standorten der Antragsteller Hörfunk veranstalten möchte.
  4. Absatz 5,Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat im Rahmen der Grundversorgung innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Veranstaltern von Hörfunk Sendelizenzen zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Für Regionalradio in jedem Bundesland mit Ausnahme von Wien einem Veranstalter, in Wien zwei,
    2. Ziffer 2
      Veranstaltern von Lokalradios, die mit in Anlage 2 ausgewiesenen Frequenzen Hörfunk veranstalten möchten, soweit hiedurch der gesetzliche Versorgungsauftrag des ORF und der gesetzliche Versorgungsgrad der Regionalradios nicht beeinträchtigt und die Weiterentwicklung der Regional- und Lokalradios nicht verhindert wird. Jedenfalls sind Sendelizenzen jenen Veranstaltern zu erteilen, die Lokalradios an den in Anlage 3 ausgewiesenen Standorten veranstalten möchten.
    Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat in den Sendelizenzen das Versorgungsgebiet festzulegen und in der Begründung Frequenzen und Senderstandorte zu umschreiben.
  5. Absatz 6,Die in Absatz 5, bestimmte Frist gilt nicht für die Vergabe von Sendelizenzen für Regional- oder Lokalradios, die Frequenzen beanspruchen, die nicht in den Anlagen 1 und 3 ausgewiesen sind, und die Erteilung der beantragten Sendelizenzen die Klärung von technischen Fragen oder die Lösung von Interessenskollisionen voraussetzt, die nicht innerhalb dieser Frist möglich sind. Das Gleiche gilt für in der Anlage 3 enthaltene Frequenzen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht international koordiniert sind.
  6. Absatz 7,Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann bei der Vergabe von Sendelizenzen im Rahmen der Grundversorgung auch andere als die von den Antragstellern beantragten Frequenzen berücksichtigen, wenn mit ihnen das im wesentlichen gleiche beantragte Versorgungsgebiet versorgt werden kann und auf diese Weise mehr Antragstellern Sendelizenzen erteilt werden können.
  7. Absatz 8,Die für Regionalradios in Salzburg und Steiermark vergebenen Sendelizenzen bleiben unberührt.

Schlagworte

Regionalradiobehörde

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12016536

Alte Dokumentnummer

N1199761512J