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§ 2c RRG

Fassungen
01.05.1997 bis 30.04.1999 — BGBl. I Nr. 41/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2c01.05.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 2c01.05.199730.04.1999 BGBl. I Nr. 41/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 c

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. I Nr. 41/1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Frequenznutzungsplan

Paragraph 2 c, (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Grundversorgung (Paragraph 2 b,) vor Erlassung des Frequenznutzungsplanes (Paragraph 2, Absatz 2,) ein Verfahren zur Feststellung der Nachfrage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde mittels Ankündigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' Interessenten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründete schriftliche Vorschläge zur Planung von Verbreitungsgebieten bei ihr einzubringen. Mit der Einbringung eines Vorschlages bei der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde ist kein Rechtsanspruch verbunden.

  1. Absatz 2,Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung, der in Paragraph 2 a, genannten Kriterien sowie der Ergebnisse des Verfahrens nach Absatz eins, einen Vorschlag für die Planung von lokalen Verbreitungsgebieten zu erstellen. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann zu Fragen der Planung von Verbreitungsgebieten Sachverständige und den Hörfunkbeirat (Paragraph 14 a,) beiziehen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, (Frequenznutzungsplan) unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe des Paragraph 2 a und des von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde gemäß Absatz 2, erstellten Vorschlags vorzunehmen.

Schlagworte

Regionalradiobehörde

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12016537

Alte Dokumentnummer

N1199761513J