Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1997Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2cParagraph 2 c
Text
Frequenznutzungsplan
§ 2c. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Grundversorgung (§ 2b) vor Erlassung des Frequenznutzungsplanes (§ 2 Abs. 2) ein Verfahren zur Feststellung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde mittels Ankündigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' Interessenten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründete schriftliche Vorschläge zur Planung von Verbreitungsgebieten bei ihr einzubringen. Mit der Einbringung eines Vorschlages bei der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde ist kein Rechtsanspruch verbunden.Paragraph 2 c, (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Grundversorgung (Paragraph 2 b,) vor Erlassung des Frequenznutzungsplanes (Paragraph 2, Absatz 2,) ein Verfahren zur Feststellung der Nachfrage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde mittels Ankündigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' Interessenten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründete schriftliche Vorschläge zur Planung von Verbreitungsgebieten bei ihr einzubringen. Mit der Einbringung eines Vorschlages bei der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde ist kein Rechtsanspruch verbunden.
(2)Absatz 2,Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung, der in § 2a genannten Kriterien sowie der Ergebnisse des Verfahrens nach Abs. 1 einen Vorschlag für die Planung von lokalen Verbreitungsgebieten zu erstellen. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann zu Fragen der Planung von Verbreitungsgebieten Sachverständige und den Hörfunkbeirat (§ 14a) beiziehen.Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung, der in Paragraph 2 a, genannten Kriterien sowie der Ergebnisse des Verfahrens nach Absatz eins, einen Vorschlag für die Planung von lokalen Verbreitungsgebieten zu erstellen. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann zu Fragen der Planung von Verbreitungsgebieten Sachverständige und den Hörfunkbeirat (Paragraph 14 a,) beiziehen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten gemäß § 2 Abs. 2 (Frequenznutzungsplan) unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe des § 2a und des von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde gemäß Abs. 2 erstellten Vorschlags vorzunehmen.Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, (Frequenznutzungsplan) unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe des Paragraph 2 a und des von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde gemäß Absatz 2, erstellten Vorschlags vorzunehmen.
Schlagworte
Regionalradiobehörde
Dokumentnummer
NOR12016537
Alte Dokumentnummer
N1199761513J