Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2cParagraph 2 c
Inkrafttretensdatum
01.05.1999
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
Text
Frequenznutzungsplan
§ 2c. (1) Die Privatrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung bisher erteilter Zulassungen vor Erlassung des Frequenznutzungsplanes (§ 2 Abs. 2) ein Verfahren zur Feststellung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Privatrundfunkbehörde mittels Ankündigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen Interessenten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründete schriftliche Vorschläge zur Planung von Verbreitungsgebieten bei ihr einzubringen. Mit der Einbringung eines Vorschlages bei der Privatrundfunkbehörde ist kein Rechtsanspruch verbunden.Paragraph 2 c, (1) Die Privatrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung bisher erteilter Zulassungen vor Erlassung des Frequenznutzungsplanes (Paragraph 2, Absatz 2,) ein Verfahren zur Feststellung der Nachfrage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Privatrundfunkbehörde mittels Ankündigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen Interessenten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründete schriftliche Vorschläge zur Planung von Verbreitungsgebieten bei ihr einzubringen. Mit der Einbringung eines Vorschlages bei der Privatrundfunkbehörde ist kein Rechtsanspruch verbunden.
(2)Absatz 2,Die Privatrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung, der in den §§ 2a und 2b genannten Kriterien sowie der Ergebnisse des Verfahrens nach Abs. 1 einen Vorschlag für die Planung von lokalen Verbreitungsgebieten zu erstellen. Innerhalb der Kriterien der §§ 2a und 2b kann auch die Zuordnung weiterer Übertragungskapazitäten an bestehende Sendelizenzen vorgeschlagen werden. Die Privatrundfunkbehörde kann zu Fragen der Planung von Verbreitungsgebieten Sachverständige und den Hörfunkbeirat (§ 14a) beiziehen.Die Privatrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung, der in den Paragraphen 2 a und 2 b genannten Kriterien sowie der Ergebnisse des Verfahrens nach Absatz eins, einen Vorschlag für die Planung von lokalen Verbreitungsgebieten zu erstellen. Innerhalb der Kriterien der Paragraphen 2 a und 2 b kann auch die Zuordnung weiterer Übertragungskapazitäten an bestehende Sendelizenzen vorgeschlagen werden. Die Privatrundfunkbehörde kann zu Fragen der Planung von Verbreitungsgebieten Sachverständige und den Hörfunkbeirat (Paragraph 14 a,) beiziehen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten gemäß § 2 Abs. 2 (Frequenznutzungsplan) unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe der §§ 2a und 2b und des von der Privatrundfunkbehörde gemäß Abs. 2 erstellten Vorschlags vorzunehmen.Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, (Frequenznutzungsplan) unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe der Paragraphen 2 a und 2 b und des von der Privatrundfunkbehörde gemäß Absatz 2, erstellten Vorschlags vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Für den Fall, daß auf Grund eines Vorschlages der Privatrundfunkbehörde bereits bestehenden Sendelizenzen zusätzliche Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, hat die Privatrundfunkbehörde die Zulassung im Hinblick auf die erfolgte Zuordnung im Frequenznutzungsplan binnen eines Monats abzuändern. Die Dauer der Zulassung bleibt unberührt.
Dokumentnummer
NOR12017412
Alte Dokumentnummer
N1199956482L