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§ 2c RRG

Fassungen
01.05.1999 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2c01.05.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 2c01.05.199730.04.1999 BGBl. I Nr. 41/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 c

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Frequenznutzungsplan

Paragraph 2 c, (1) Die Privatrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung bisher erteilter Zulassungen vor Erlassung des Frequenznutzungsplanes (Paragraph 2, Absatz 2,) ein Verfahren zur Feststellung der Nachfrage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Privatrundfunkbehörde mittels Ankündigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen Interessenten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründete schriftliche Vorschläge zur Planung von Verbreitungsgebieten bei ihr einzubringen. Mit der Einbringung eines Vorschlages bei der Privatrundfunkbehörde ist kein Rechtsanspruch verbunden.

  1. Absatz 2,Die Privatrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung, der in den Paragraphen 2 a und 2 b genannten Kriterien sowie der Ergebnisse des Verfahrens nach Absatz eins, einen Vorschlag für die Planung von lokalen Verbreitungsgebieten zu erstellen. Innerhalb der Kriterien der Paragraphen 2 a und 2 b kann auch die Zuordnung weiterer Übertragungskapazitäten an bestehende Sendelizenzen vorgeschlagen werden. Die Privatrundfunkbehörde kann zu Fragen der Planung von Verbreitungsgebieten Sachverständige und den Hörfunkbeirat (Paragraph 14 a,) beiziehen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, (Frequenznutzungsplan) unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe der Paragraphen 2 a und 2 b und des von der Privatrundfunkbehörde gemäß Absatz 2, erstellten Vorschlags vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Für den Fall, daß auf Grund eines Vorschlages der Privatrundfunkbehörde bereits bestehenden Sendelizenzen zusätzliche Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, hat die Privatrundfunkbehörde die Zulassung im Hinblick auf die erfolgte Zuordnung im Frequenznutzungsplan binnen eines Monats abzuändern. Die Dauer der Zulassung bleibt unberührt.

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12017412

Alte Dokumentnummer

N1199956482L