Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 698/1993Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Umweltsenat
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird ein Umweltsenat eingerichtet.Paragraph eins, (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird ein Umweltsenat eingerichtet.
(2)Absatz 2,Der Umweltsenat besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer Stellvertretenden Vorsitzenden und 18 weiteren Mitgliedern. Fünf Mitglieder müssen Richter/innen sein.
(3)Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR12014667
Alte Dokumentnummer
N1199330557J