Rechtstracker.at

§ 10 USG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 698/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.07.199431.12.2000 BGBl. Nr. 698/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltsenat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 698/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

USG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Öffentliche mündliche Verhandlung

Paragraph 10, (1) Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, dann ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien und die anderen zu hörenden Personen zu laden.

  1. Absatz 2,Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn alle Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erfolgen. Trotz des Verzichts der Parteien kann eine Verhandlung durchgeführt werden, wenn der Umweltsenat es für erforderlich erachtet.

Gesetzesnummer

10001276

Dokumentnummer

NOR12014676

Alte Dokumentnummer

N1199330566J