Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 698/1993Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 11. (1) Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur soweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geboten ist.Paragraph 11, (1) Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur soweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geboten ist.
(2)Absatz 2,Der Ausschluß der Öffentlichkeit erfolgt durch Verfahrensanordnung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei.
(3)Absatz 3,Unmittelbar nach Verkündigung des Beschlusses über den Ausschluß der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer/innen zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, daß drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.
(4)Absatz 4,Wenn die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.Wenn die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Absatz eins, angeführten Gründen geboten ist.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Dokumentnummer
NOR12014677
Alte Dokumentnummer
N1199330567J