Rechtstracker.at

§ 11 USG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 698/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.199431.12.2000 BGBl. Nr. 698/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltsenat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 698/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

USG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 11, (1) Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur soweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geboten ist.

  1. Absatz 2,Der Ausschluß der Öffentlichkeit erfolgt durch Verfahrensanordnung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei.
  2. Absatz 3,Unmittelbar nach Verkündigung des Beschlusses über den Ausschluß der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer/innen zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, daß drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.
  3. Absatz 4,Wenn die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Absatz eins, angeführten Gründen geboten ist.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Gesetzesnummer

10001276

Dokumentnummer

NOR12014677

Alte Dokumentnummer

N1199330567J