Rechtstracker.at

§ 12 USG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 698/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.07.199431.12.2000 BGBl. Nr. 698/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltsenat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 698/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

USG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Öffentliche Verkündung

Paragraph 12, Die Bescheide des Umweltsenates sind öffentlich zu verkünden. Überdies ist allen Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder die Parteien darauf verzichten, dann kann von der öffentlichen Verkündung des Bescheides Abstand genommen werden. Die Einsichtnahme in den Bescheid ist jedermann gewährleistet.

Gesetzesnummer

10001276

Dokumentnummer

NOR12014678

Alte Dokumentnummer

N1199330568J