Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 698/1993Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Geschäftsführung
§ 13. (1) Die Geschäftsführung des Umweltsenates obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie. Der/Die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Umweltsenat nach Anhörung das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.Paragraph 13, (1) Die Geschäftsführung des Umweltsenates obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie. Der/Die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Umweltsenat nach Anhörung das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die mit der Geschäftsführung betrauten Bediensteten sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Umweltsenat nur an die Anordnungen des/der Vorsitzenden und der in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitglieder gebunden.
Dokumentnummer
NOR12014679
Alte Dokumentnummer
N1199330569J