Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 698/1993Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Aufwandsersatz
§ 14. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Umweltsenates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Antrag des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist. Paragraph 14, Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Umweltsenates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Antrag des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.
Dokumentnummer
NOR12014680
Alte Dokumentnummer
N1199330570J