Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 698/1993Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Bestellung
§ 2. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ernennt der Bundespräsident/die Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig.Paragraph 2, (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ernennt der Bundespräsident/die Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2)Absatz 2,Bei der Erstattung der Besetzungsvorschläge ist die Bundesregierung gebunden:
hinsichtlich der Richter/innen (Ersatzmitglieder) an einen Vorschlag des Bundesministers/der Bundesministerin für Justiz,
hinsichtlich von sechs Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) an je einen Vorschlag des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin sowie der Bundesminister/innen für Umwelt, Jugend und Familie, für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, für Land- und Forstwirtschaft, für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für wirtschaftliche Angelegenheiten und
hinsichtlich von neun Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) an je einen Vorschlag jeder Landesregierung.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Umweltsenat erlischt
wegen nachträglicher Unvereinbarkeit gemäß § 3 Abs. 2,wegen nachträglicher Unvereinbarkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2,,
mit der Feststellung der Vollversammlung des Umweltsenates, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer Gebrechen zur Ausübung seines Amtes untauglich geworden ist.
(4)Absatz 4,Scheidet ein Mitglied aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied des Umweltsenates und ist bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR12014668
Alte Dokumentnummer
N1199330558J