Rechtstracker.at

§ 2 USG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 698/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.199431.12.2000 BGBl. Nr. 698/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltsenat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 698/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

USG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Bestellung

Paragraph 2, (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ernennt der Bundespräsident/die Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

  1. Absatz 2,Bei der Erstattung der Besetzungsvorschläge ist die Bundesregierung gebunden:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Richter/innen (Ersatzmitglieder) an einen Vorschlag des Bundesministers/der Bundesministerin für Justiz,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich von sechs Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) an je einen Vorschlag des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin sowie der Bundesminister/innen für Umwelt, Jugend und Familie, für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, für Land- und Forstwirtschaft, für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für wirtschaftliche Angelegenheiten und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich von neun Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) an je einen Vorschlag jeder Landesregierung.
  2. Absatz 3,Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Umweltsenat erlischt
    1. Ziffer eins
      wegen Todes,
    2. Ziffer 2
      wegen Zeitablaufes,
    3. Ziffer 3
      wegen Verzichts,
    4. Ziffer 4
      wegen nachträglicher Unvereinbarkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2,,
    5. Ziffer 5
      mit der Feststellung der Vollversammlung des Umweltsenates, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer Gebrechen zur Ausübung seines Amtes untauglich geworden ist.
  3. Absatz 4,Scheidet ein Mitglied aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied des Umweltsenates und ist bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

Gesetzesnummer

10001276

Dokumentnummer

NOR12014668

Alte Dokumentnummer

N1199330558J