Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 698/1993Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Qualifikation der Mitglieder und Unvereinbarkeiten
§ 3. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Umweltsenates müssen rechtskundig sein. Die nicht aus dem Richterstand kommenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen bereits durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, welche Erfahrungen im Umweltrecht sowie im Verwaltungsverfahrensrecht mit sich brachte.Paragraph 3, (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Umweltsenates müssen rechtskundig sein. Die nicht aus dem Richterstand kommenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen bereits durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, welche Erfahrungen im Umweltrecht sowie im Verwaltungsverfahrensrecht mit sich brachte.
(2)Absatz 2,Dem Umweltsenat können nicht angehören:
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretäre/Staatssekretärinnen und
Personen, die zum Nationalrat nicht wahlberechtigt sind.
Dokumentnummer
NOR12014669
Alte Dokumentnummer
N1199330559J