Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 698/1993Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Organisation und Geschäftsverteilung
§ 7. (1) Der Umweltsenat entscheidet in Kammern, die aus je einem Mitglied gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 bestehen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören.Paragraph 7, (1) Der Umweltsenat entscheidet in Kammern, die aus je einem Mitglied gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 bestehen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören.
(2)Absatz 2,Der Umweltsenat gibt sich eine Geschäftsordnung, über die die Vollversammlung beschließt. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich.
(3)Absatz 3,Die Geschäfte des Umweltsenates sind für jedes Jahr im vorhinein durch Beschluß der Vollversammlung auf die Kammern zu verteilen.
Dokumentnummer
NOR12014673
Alte Dokumentnummer
N1199330563J