Rechtstracker.at

§ 7 USG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 698/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.199431.12.2000 BGBl. Nr. 698/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltsenat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 698/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

USG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Organisation und Geschäftsverteilung

Paragraph 7, (1) Der Umweltsenat entscheidet in Kammern, die aus je einem Mitglied gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 bestehen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören.

  1. Absatz 2,Der Umweltsenat gibt sich eine Geschäftsordnung, über die die Vollversammlung beschließt. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich.
  2. Absatz 3,Die Geschäfte des Umweltsenates sind für jedes Jahr im vorhinein durch Beschluß der Vollversammlung auf die Kammern zu verteilen.

Gesetzesnummer

10001276

Dokumentnummer

NOR12014673

Alte Dokumentnummer

N1199330563J