Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Ruanda
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2001Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Ruanda wird untersagt. Dies gilt nicht für die Ausfuhr solcher Gegenstände, die ausschließlich zur Verwendung der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Ruanda (UNAMIR) und der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Uganda und Ruanda (UNOMUR) bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025
Dokumentnummer
NOR12014834
Alte Dokumentnummer
N1199421715L