Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsetzung eines Bundesseniorenbeirats
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/1998Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Niederschrift
§ 7. Über die Ergebnisse der Beratungen im Bundesseniorenbeirat und in der Seniorenkurie sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten. Paragraph 7, Über die Ergebnisse der Beratungen im Bundesseniorenbeirat und in der Seniorenkurie sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12014862
Alte Dokumentnummer
N1199421998L