Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsetzung eines Bundesseniorenbeirats
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/1998Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Geschäftsordnung
§ 9. (1) Nähere Regelungen betreffend die Geschäftsordnung kann der Bundesseniorenbeirat festlegen. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers.Paragraph 9, (1) Nähere Regelungen betreffend die Geschäftsordnung kann der Bundesseniorenbeirat festlegen. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers.
(2)Absatz 2,In der Geschäftsordnung ist auch vorzusehen, daß Beschlüsse des Bundesseniorenbeirates und der Seniorenkurie nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen sind.
Dokumentnummer
NOR12014864
Alte Dokumentnummer
N1199422000L