Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 728/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/1997Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Jedem Mitglied der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Plenarsitzungen oder an Senatssitzungen ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S. Paragraph eins, Jedem Mitglied der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Plenarsitzungen oder an Senatssitzungen ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S.
Dokumentnummer
NOR12014871
Alte Dokumentnummer
N1199423699L