Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 728/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/1997Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag Paragraph 2, Zusätzlich zu dem in Paragraph eins, genannten Betrag gebührt an einem Tag
jedem Mitglied, das in Plenarsitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 300 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 2 400 S;
jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 350 S;
jedem Mitglied, das in Plenar- oder Senatssitzungen als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 350 S;
jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt und gleichzeitig als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld von 225 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 950 S.
Dokumentnummer
NOR12014872
Alte Dokumentnummer
N1199423700L