Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sitzungsgelder der Regionalradiobehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 729/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/1997Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Jedem Mitglied der Regionalradiobehörde gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S. Paragraph eins, Jedem Mitglied der Regionalradiobehörde gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S.
Dokumentnummer
NOR12014874
Alte Dokumentnummer
N1199423703L