Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sitzungsgelder der Regionalradiobehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 729/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/1997Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag Paragraph 2, Zusätzlich zu dem in Paragraph eins, genannten Betrag gebührt an einem Tag
jedem Mitglied, das in den Sitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 300 S für jede angefangene halbe Stunde;
dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 2 400 S;
jedem Mitglied, das in den Sitzungen als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 350 S;
Dokumentnummer
NOR12014875
Alte Dokumentnummer
N1199423704L