Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1994Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
10/15 Europäische Integration
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates hiezu abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR12014879
alte Dokumentnummer
N1199423714L